Amtlicher Auszug aus dem Handelsregister

Amtlicher Auszug aus dem Handelsregister

Mit der Einführung des elektronischen Handelsregisters vor einigen Jahren trat an die Stelle des bishrigen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszuges der “Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister”. Der “Ausdruck aus dem Handelsregister” hingegen stellt die unbeglaubigte Form dar. Gegenwärtig werden viele noch Begriff benutzt, angefangen von “Handelsregisterauszug” über “Auszug aus dem Handelsregister” bis hin zum “Aukunft aus dem Handelsregister”.

Grundsätzlich kann man jedes für die Öffentlichkeit freigegebene Dokument aus dem Handelsregister auch beglaubigen lassen. Das betrifft den bereits genannten „Auszug aus dem Handelsregister“ aber auch ein Gesellschaftsvertrag oder eine Gesellschafterliste sind hierbei möglich. Es ist auch wichtig zu schauen, wofür man die Beglaubigung benötigt. Oft will man für seine Firma ein Konto eröffnen oder ein Fahrzeug anmelden. Hier reicht oftmal sogar ein unbeglaugigter Auszug aus. Wo man aber unbedingt einen Beglaubigung braucht, ist, wenn man das Dokument im Ausland benutzen will. Da reicht eine Beglaubigung gar nicht aus, Sie brauchen dazu sogar auch noch eine Überbeglaubigung. In den meisten Fällen ist dies eine Apsotille. Welche Überbeglaubigung genau erforderlich ist, dies hängt vom Land ab.

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